KG - Urteil vom 27.01.2003
8 U 216/01
Normen:
BGB § 539 ; BGB § 554 ; BGB § 571 ; BGB § 278 ; BGB § 554 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 242 ; BGB § 320 Abs. 2 ; SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 ; EGBGB § 2 ; ZGB/DDR § 120 ff. ; ZGB/DDR § 131 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 156
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 666/00

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen Zahlungsverzuges - Verschulden des Mieters für Falschüberweisung

KG, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 216/01

DRsp Nr. 2003/15758

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen Zahlungsverzuges - Verschulden des Mieters für Falschüberweisung

1. Zur Anwendung der Vorschriften des BGB auf einen zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Vermieter von Geschäftsäumen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges berechtigt ist, insbesondere zur Frage des Verschuldens des Mieters für eine Falschüberweisung.

Normenkette:

BGB § 539 ; BGB § 554 ; BGB § 571 ; BGB § 278 ; BGB § 554 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 242 ; BGB § 320 Abs. 2 ; SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 ; EGBGB § 2 ; ZGB/DDR § 120 ff. ; ZGB/DDR § 131 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 19. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: