OLG Köln - Urteil vom 04.02.2000
1 U 92/99
Normen:
BGB § 581 Abs. 2, § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 554a; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 360
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 371/98

Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Zahlungsverzug

OLG Köln, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 1 U 92/99

DRsp Nr. 2000/3367

Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Zahlungsverzug

1. Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrages kann nicht auf einen rechnerisch den Pachtzins für zwei Monate übersteigenden Zahlungsverzug gestützt werden, wenn dem Verpächter für den fraglichen Zeitraum in einem rechtskräftig abgeschlossenen Zahlungsprozess ein unter der Grenze des § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB liegender Pachtzinsanspruch zuerkannt wurde. Mit der Behauptung eines höheren Pachtzinsrückstands ist der Verpächter im Räumungsrechtsstreit wegen der materiellen Rechtskraft des Vorprozesses präkludiert.2. Laufende Pachtzinskürzungen, die der Verpächter über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als acht Jahre) unbeanstandet hingenommen hat, stellen mangels Verschulden auch dann keine zur Kündigung nach § 554 a BGB berechtigende Vertragsverletzung dar, wenn sie vom Pächter trotz zwischenzeitlicher Zahlungsaufforderung fortgesetzt werden. Vielmehr kann der Pächter den Pachtzins grundsätzlich bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der vom Verpächter selbst geschaffenen, unklaren Situation weiter mindern, ohne sich deshalb der Gefahr einer Kündigung nach § 554 a BGB auszusetzen.