BayObLG - Beschluß vom 15.10.1998
2Z BR 126/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 276
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3068/98
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 245/97 ,

Für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 126/98

DRsp Nr. 1999/752

Für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit

»Für die Unterscheidung, ob ein Beschluß vorliegt oder nicht, ist in aller Regel der Umstand maßgebend, ob mehr als die Hälfte der Abstimmenden für den Antrag gestimmt haben. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht, so liegt in der Regel kein Beschluß vor. Ob die für den Antrag abgegebene Zahl der Stimmen für die Annahme des Antrags genügt, ist im Anfechtungsverfahren zu klären.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Er hat auf der vor seiner Terrasse gelegenen Gemeinschaftsfläche vier Trittplatten verlegt, um vom gemeinschaftlichen Weg leichter zu seiner Terrasse gelangen zu können.

Im Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 ist vermerkt:

Antrag:

Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, daß die von den Miteigentümern L., O. (= Antragsgegner), W. und S. verlegten Trittplatten vor ihrer plattierten Terrasse dort verbleiben können.

Abstimmungsergebnis:

1 Gegenstimme

1 Enthaltung

mehrheitlich angenommen.

Die Antragsteller stellten in einem anderen Verfahren den Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.