I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Er hat auf der vor seiner Terrasse gelegenen Gemeinschaftsfläche vier Trittplatten verlegt, um vom gemeinschaftlichen Weg leichter zu seiner Terrasse gelangen zu können.
Im Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 ist vermerkt:
Antrag:
Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, daß die von den Miteigentümern L., O. (= Antragsgegner), W. und S. verlegten Trittplatten vor ihrer plattierten Terrasse dort verbleiben können.
Abstimmungsergebnis:
1 Gegenstimme
1 Enthaltung
mehrheitlich angenommen.
Die Antragsteller stellten in einem anderen Verfahren den Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.
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