OLG München - Beschluss vom 02.02.2006
32 Wx 121/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 381
OLGReport-München 2006, 370
ZMR 2006, 550
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 58/05
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen II 2/05

Gegenstandswert bei Anfechtung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses zum Einbau von Kaltwasserzählern

OLG München, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 121/05

DRsp Nr. 2006/2687

Gegenstandswert bei Anfechtung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses zum Einbau von Kaltwasserzählern

»Bei der Anfechtung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses verbunden mit dem Antrag, die Eigentümer zur Zustimmung zum Einbau von Kaltwasserzählern für die Verbrauchserfassung zu verpflichten, mit dem Ziel, die Kosten verbrauchsabhängig und nicht mehr nach Miteigentumsanteilen abzurechnen, bemisst sich der Wert der Beschwer in der Regel in Anlehnung an § 24 Abs. 1 b KostO nach dem 12 1/2-fachen des Jahresbetrags der Kosten, um die der Antragsteller durch die geänderte Abrechnung entlastet würde, abzüglich der anteiligen Einbau-, Wartungs- und Ablesekosten für die Zähler.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Teilungserklärung vom 1.12.1980 ist in § 6 Abs. 4 folgende Regelung getroffen: