LG Köln - Beschluss vom 10.04.1996
6 T 139/96
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 351
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 294/94

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

LG Köln, Beschluss vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 6 T 139/96

DRsp Nr. 2001/7482

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

Der Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung hinsichtlich einer Mietwohnung ist nach dem einjährigen Mietzins und nicht nach dem Wert der Wohnung zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erwirkte gegenüber dem Beklagten ein Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.10.1994, in welchem der Beklagte zur Räumung der von dem Kläger für einen monatlichen Mietzins von zuletzt 710,-- DM angemieteten Wohnung verurteilt wurde. Nach Ablauf der dem Beklagten gewährten Räumungsfrist betrieb der Kläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen die Räumungsvollstreckung.

Mit Schreiben vom 22.08.1995 beantragte der Kläger, die Kosten für den Antrag auf Räumungsvollstreckung nach einem Gegenstandswert von 144.840,-- DM in Höhe von insgesamt 1.967,73 DM einschließlich Gerichtsvollzieherkosten festzusetzen.

Mit Beschluss vom 18.01.1996 gab das Amtsgericht dem Antrag des Klägers lediglich in Höhe von 1.303,45 DM statt, da es von einem Gegenstandswert für den Antrag auf Räumungsvollstreckung in Höhe des 12-fachen monatlichen Mietzinses (12 x 710,-- DM) von 8.520, -- DM ausging.

Gegen diesen Beschluss, welcher dem Kläger am 02.02.1996 zugestellt wurde, legte dieser mit bei Gericht am 14.02.1996 eingegangenem Schreiben Erinnerung ein.