LG Ulm - Beschluss vom 02.05.1996
5 T 96/96
Normen:
GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 485
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 15.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1176/94

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

LG Ulm, Beschluss vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 5 T 96/96

DRsp Nr. 2001/7491

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung

Bei der Räumungsvollstreckung hinsichtlich einer Mietwohnung ist der Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckung nach dem Jahresbetrag des vereinbarten Mietzinses zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat die Zwangsräumung des von der Beklagten belegten Wohnhauses ... betrieben, das gegen einen monatlichen Mietzins von DM 450,-- an die Beklagte hätte vermietet werden sollen. Durch Beschluss vom 15.04.1996 hat das Amtsgericht Göppingen den Streitwert für die Zwangsräumung auf DM 5.400,-- festgesetzt mit der Begründung, trotzt der Neufassung des § 57 Abs. BRAGO bestehe keine Veranlassung, für die Zwangsräumung einen anderen Streitwert anzunehmen als für den Räumungsrechtsstreit.

Gegen den Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses den Streitwert für die Zwangsräumung festzusetzen auf DM 50.000,--. Die Beschwerdeführer meinen, es müsse vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein, auch demjenigen, der es auf eine Räumungszwangsvollstreckung ankommen lasse, nicht mehr in den Genuss von Gebührenwohltaten durch niedrige Gegenstandswerte kommen zu lassen.

II.