LG Zweibrücken - Beschluss vom 19.02.1996
3 T 171/95
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 288
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 130/95

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung hinsichtlich einer Mietwohnung

LG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 3 T 171/95

DRsp Nr. 2001/10245

Gegenstandswert bei Räumungsvollstreckung hinsichtlich einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit aus Anlaß der zwangsweisen Räumung einer Mietwohnung bemißt sich entgegen dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 BRAGO nicht nach dem Wert der Mietwohnung, sondern nach dem Jahresbetrag der geschuldeten Miete.

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Recht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zur Betreibung der Räumungsvollstreckung auf den Betrag festgesetzt, der dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins entspricht.

Bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ergab sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 8 BRAGO, 16 Abs. 2 GKG).