AG Wiesbaden, vom 31.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 111/94
Gegenstandswert bei Unterlassung der Haustierhaltung
LG Wiesbaden, Beschluss vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 1 T 46/94
DRsp Nr. 2001/10239
Gegenstandswert bei Unterlassung der Haustierhaltung
Bei einer Klage des Vermieters auf Unterlassung der Haltung von Tieren ist der Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf die emotionale Verbundenheit zwischen Mensch und Tier auf 2.000 DM festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ohne Begründung den Streitwert auf DM 1000,-- festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs. 2GKG, 9 Abs. 2BRAGO zulässig und führt zu einer Abänderung des Streitwertes auf DM 2000,--.
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