OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2000
15 W 118/00
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 185
NZM 2001, 549
OLGReport-Hamm 2000, 264
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1/00

Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des Geschäftswerts bei großen Wohnungseigentumsanlagen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 118/00

DRsp Nr. 2000/7100

Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des Geschäftswerts bei großen Wohnungseigentumsanlagen

»1. Der Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag betr. die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan ist, wenn er die gesamte Beschlußfassung und nicht etwa nur einzelne Rechnungsposten betrifft, gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG mit einem Bruchteil (regelmäßig 20 bis 25 %) der umgelegten Kosten zu bemessen.2. Bei großen Wohnungseigentumsanlagen kann die Begrenzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG bei dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers angenommen werden.3. Diese Begrenzung greift auch dann ein, wenn das Gericht mit der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen hat.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin der aus insgesamt 165 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten bestehenden Anlage. Ihr Miteigentumsanteil von 65,97/10.000 stel ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplans mit einer Wohnfläche von 79,29 qm. In der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998, die die Verwalterin in Harsewinkel durchgeführt hat, wurden mehrheitliche Beschlüsse gefaßt

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