BayObLG - Beschluß vom 23.04.1998
2Z BR 41/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 175
WuM 1999, 656
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 700/97
AG München UR II 430/96 ,

Geltendmachen öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 41/98

DRsp Nr. 1998/8131

Geltendmachen öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

»1. Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragen, wegen Geruchs- oder Lärmbelästigung durch den Betrieb eines Wohnungseigentümers derselben Wohnanlage öffentlich-rechtliche Schutzansprüche nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.2. Die Bezeichnung des Gegenstands eines Tagesordnungspunktes im Einladungsschreiben deckt auch eine Beschlußfassung darüber, auch wenn letzteres im Einladungsschreiben nicht ausdrücklich angekündigt wird.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zwei dreigeschossigen Wohnblöcken und einem zwischen ihnen in einer Entfernung von jeweils rund sechs Meter gelegenen Gebäude. In letzterem wird seit den 50er Jahren eine Wäscherei betrieben. Diese gehört dem Antragsteller.