I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zwei dreigeschossigen Wohnblöcken und einem zwischen ihnen in einer Entfernung von jeweils rund sechs Meter gelegenen Gebäude. In letzterem wird seit den 50er Jahren eine Wäscherei betrieben. Diese gehört dem Antragsteller.
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