Geltendmachung von Baumängeln durch Wohnungseigentümer
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen I-22 U 75/01
DRsp Nr. 2007/22390
Geltendmachung von Baumängeln durch Wohnungseigentümer
1. Jeder Miteigentümer einer WEG ist berechtigt, vom Bauträger Nachbesserung und Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Bei einer Mehrhausanlage ist er dabei nicht auf Ansprüche wegen Mängeln an dem Gebäude, in welchem sich die ihm als Sondereigentum zugewiesene Wohnung befindet, beschränkt. Auch wenn ein Ineinandergreifen von Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum vorliegt, können die Wohnungseigentümer diese geltend machen, der Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis.2. Die Ankündigung, nach erfolglosem Verstreichen der Frist zur Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3BGB a. F. eine Vorschussklage zu erheben, beinhaltet keine Ablehnungsandrohung, die zum Wegfall des Nachbesserungsanspruches geführt hätte.