OLG München - Beschluss vom 06.02.2019
32 Wx 147/18 WEG
Normen:
WEG § 10 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 2; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1; WEG § 62 Abs. 1; BGB § 428; BGB § 883; BGB § 1004;
Fundstellen:
MietRB 2019, 237
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 12519/10

Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer durch die WohnungseigentümergemeinschaftWirksamkeit einer Vereinbarung über die Zustimmung zu einer baulichen VeränderungVoraussetzungen des Eintritts eines Erwerbers in rein schuldrechtliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 32 Wx 147/18 WEG

DRsp Nr. 2019/4679

Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung Voraussetzungen des Eintritts eines Erwerbers in rein schuldrechtliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

1. Ob ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen kann, beurteilt sich in Altfällen nach den Vorschriften zum materiellen Recht in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung, da für das materielle Recht eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt. (Rn. 38)2. Auch ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die gemeinsame Klage auf Beseitigung gegen einen Miteigentümer beschließen, aus dem Zeitraum vor der Erkenntnis der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu verfolgen. (Rn. 36 - 37)