OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.06.2005
3 W 112/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl 1 Nr. 1008 § 17 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 482
Vorinstanzen:
LG Frankenthal/Pfalz - 8 T 45/05 - 02.05.2005,

Geltendmachung von Hausgeldrückständen im gerichtlichen Verfahren; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 3 W 112/05

DRsp Nr. 2005/20288

Geltendmachung von Hausgeldrückständen im gerichtlichen Verfahren; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

»1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis den Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl 1 Nr. 1008 § 17 ; WEG § 43 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat.