I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben den Antragsgegner, einen weiteren Wohnungseigentümer, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Juni 2004 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat.
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