OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.03.2005 (3 W 226/04)
Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat das [...]