OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.11.2005
3 W 142/05
Normen:
WEG § 10 § 12 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 295
FGPrax 2006, 17
NZM 2006, 144
OLGReport-Zweibrücken 2006, 90
ZMR 2006, 219
ZfIR 2006, 115
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 18.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 144/03
AG Wittlich - 9 UR II 8/03.WEG - 07.11.2003,

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 3 W 142/05

DRsp Nr. 2005/20208

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

»1. Zu den Voraussetzungen eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung. 2. Im Falle der Verpflichtung des Zustimmungsberechtigten zur Abgabe der Zustimmungserklärung im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG gilt die Erklärung mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben.«

Normenkette:

WEG § 10 § 12 ; ZPO § 894 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, geschiedene Eheleute, sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin betreibt in den zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räumen einen Friseursalon. Der Antragsteller veräußerte im Jahr 2003 seine Eigentumswohnung an die weitere Verfahrensbeteiligte. Die Antragsgegnerin hat ihre nach der Teilungserklärung dazu erforderliche Zustimmung verweigert. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landgericht hat ihn auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hin zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der dem Verfahren als seine Streithelferin beigetretenen Erwerberin.

II.