I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, geschiedene Eheleute, sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin betreibt in den zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räumen einen Friseursalon. Der Antragsteller veräußerte im Jahr 2003 seine Eigentumswohnung an die weitere Verfahrensbeteiligte. Die Antragsgegnerin hat ihre nach der Teilungserklärung dazu erforderliche Zustimmung verweigert. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landgericht hat ihn auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hin zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der dem Verfahren als seine Streithelferin beigetretenen Erwerberin.
II.
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