I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5) hat ihr Teileigentum an die R.............. vermietet, die darin seit Ende 2003 eine Tagesstätte mit Kontakt- und Informationsstellenfunktion für Menschen mit psychischer Behinderung unterhält. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 4) im wesentlichen mit der Argumentation, dieser Nutzung stehe der Inhalt der Teilungserklärung, die Bezeichnung der Kellerräume im Aufteilungsplan und die Vereinbarungen in dem zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) geschlossenen Kaufvertrag entgegen. Amts- und Landgericht haben die auf Untersagung dieser Nutzung gerichteten Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) hat keinen Erfolg.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|