OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.08.2005
3 W 21/05
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 258
NJW-RR 2005, 1540
NZM 2005, 868
OLGReport-Zweibrücken 2005, 929
ZMR 2006, 76
ZfIR 2006, 347
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 808/03
AG Andernach - 10 UR II 39/03.WEG,

Nutzung eines mit Gewerbe bezeichneten Teileigentums einer Wohneigentumsanlage als Tagesstätte für Menschen mit psychischer Behinderung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 3 W 21/05

DRsp Nr. 2005/17430

Nutzung eines mit "Gewerbe" bezeichneten Teileigentums einer Wohneigentumsanlage als Tagesstätte für Menschen mit psychischer Behinderung

»Die Zweckbestimmung eines Teileigentums als gewerbliche Räume steht der Nutzung als Tagesstätte mit Kontakt- und Informationsstellenfunktion für Menschen mit psychischer Behinderung nicht entgegen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5) hat ihr Teileigentum an die R.............. vermietet, die darin seit Ende 2003 eine Tagesstätte mit Kontakt- und Informationsstellenfunktion für Menschen mit psychischer Behinderung unterhält. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 4) im wesentlichen mit der Argumentation, dieser Nutzung stehe der Inhalt der Teilungserklärung, die Bezeichnung der Kellerräume im Aufteilungsplan und die Vereinbarungen in dem zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) geschlossenen Kaufvertrag entgegen. Amts- und Landgericht haben die auf Untersagung dieser Nutzung gerichteten Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) hat keinen Erfolg.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27, 22 Abs. 1 FGG).