OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.07.2005
3 W 167/04
Normen:
WEG § 16 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ; ZVG § 146 Abs. 1 § 148 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 68
OLG Report-Zweibrücken 2006, 276
WuM 2006, 469
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 202/04
AG Linz am Rhein - 5 UR II 169.03/WEG,

Haftung des Wohnungseigentümers neben dem Zwangsverwalter auf rückständiges Wohngeld bei unter Zwangsverwaltung stehender Eigentumswohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 3 W 167/04

DRsp Nr. 2006/2171

Haftung des Wohnungseigentümers neben dem Zwangsverwalter auf rückständiges Wohngeld bei unter Zwangsverwaltung stehender Eigentumswohnung

»Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.«

Normenkette:

WEG § 16 § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 ; ZVG § 146 Abs. 1 § 148 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) wird als Wohnungseigentümerin von den Beteiligten zu 2), den übrigen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen. Sie hält sich nicht für zahlungsverpflichtet, da über die maßgeblichen Wohnungen die Zwangsverwaltung angeordnet ist. Ihrer Auffassung nach müssten sich die Wohnungseigentümer ausschließlich an den Beteiligten zu 3), den Zwangsverwalter, halten.

Das Landgericht hat die Verurteilung der Beteiligten zu 1) durch das Amtsgericht bestätigt; hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2, 22 FGG).