I.
Die Beteiligte zu 1) wird als Wohnungseigentümerin von den Beteiligten zu 2), den übrigen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen. Sie hält sich nicht für zahlungsverpflichtet, da über die maßgeblichen Wohnungen die Zwangsverwaltung angeordnet ist. Ihrer Auffassung nach müssten sich die Wohnungseigentümer ausschließlich an den Beteiligten zu 3), den Zwangsverwalter, halten.
Das Landgericht hat die Verurteilung der Beteiligten zu 1) durch das Amtsgericht bestätigt; hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, §§
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