I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4), zwei Ehepaare, sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren bekämpfen die Beteiligten zu 1) und 2) ihre vom Landgericht bestätigte Verurteilung durch das Amtsgericht, den Beteiligten zu 3) und 4) die gleichberechtigte Mitbenutzung einer bisher von ihnen allein innegehaltenen Garage samt Nebenräumen einzuräumen. Dazu nehmen sie den Standpunkt ein, dass ihnen ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an den streitbefangenen Räumlichkeiten zustehe. Im einzelnen rügen sie behauptete Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der im zweiten Rechtszug erhobenen Beweise.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§
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