OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.01.2005
3 W 198/04
Normen:
WEG § 1 ; WEG § 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; FGG § 15 ; ZPO §§ 445 ff. ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 149
NZM 2005, 343
OLGReport-Zweibrücken 2005, 281
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 284/04
AG Mayen - 2 URII 5/03.WEG,

Wohnungseigentumsrecht - schuldrechtliches Sondernutzungsrecht und Sonderrechtsnachfolge

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 3 W 198/04

DRsp Nr. 2005/2842

Wohnungseigentumsrecht - schuldrechtliches Sondernutzungsrecht und Sonderrechtsnachfolge

»1. Zu den Voraussetzungen der Bindung eines Sonderrechtsnachfolgers (Wohnungserwerber) an eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer. 2. Zur Rechtskontrolle des tatrichterlichen Ermessens betreffend die Durchführung einer förmlichen "Parteivernehmung" von Amts wegen im Streitverfahren nach dem WEG

Normenkette:

WEG § 1 ; WEG § 4 ; WEG § 10 Abs. 2 ; FGG § 15 ; ZPO §§ 445 ff. ; ZPO § 448 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4), zwei Ehepaare, sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren bekämpfen die Beteiligten zu 1) und 2) ihre vom Landgericht bestätigte Verurteilung durch das Amtsgericht, den Beteiligten zu 3) und 4) die gleichberechtigte Mitbenutzung einer bisher von ihnen allein innegehaltenen Garage samt Nebenräumen einzuräumen. Dazu nehmen sie den Standpunkt ein, dass ihnen ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an den streitbefangenen Räumlichkeiten zustehe. Im einzelnen rügen sie behauptete Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der im zweiten Rechtszug erhobenen Beweise.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.