OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.02.2005
3 W 5/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; FGG § 199 Abs. 1 ; GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 118
MDR 2005, 707
NJW 2005, 1439
NZM 2005, 381
OLGReport-Zweibrücken 2005, 460
VersR 2005, 1266
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 623/04
AG Koblenz - 143 UR II 39/03.WEG,

Kein Verschulden der Versäumung einer Notfrist eines außerhalb des Bundeslandes ansässigen Rechtsanwalt bei Gesetzesunkenntnis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 3 W 5/05

DRsp Nr. 2005/4056

Kein Verschulden der Versäumung einer Notfrist eines außerhalb des Bundeslandes ansässigen Rechtsanwalt bei Gesetzesunkenntnis

»Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; FGG § 199 Abs. 1 ; GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige weitere Beschwerde nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG an sich statthaft. Es ist jedoch als unzulässig, da verfristet, zu verwerfen, weil die weitere Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) nicht bei dem für die Entscheidung zuständigen Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken angebracht worden ist.