OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.01.2005
3 W 261/04
Normen:
FGG § 25 ; FGG § 27 ; ZPO § 547 Nr. 6 ; WEG § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 150
OLGReport-Zweibrücken 2005, 648
Vorinstanzen:
LG Koblenz 2 T 690/04 - 18.10.2004 AG Koblenz 143 UR II 51/03.WEG,

Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch isolierte Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 3 W 261/04

DRsp Nr. 2005/4356

Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch isolierte Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels

»1. Gegen die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten die sofortige weitere Beschwerde statthaft. 2. Die Begründungspflicht des § 25 FGG gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse. 3. Beruht die Rücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit, so ist es im Rahmen des § 47 WEG nicht ermessensfehlerhaft, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.«

Normenkette:

FGG § 25 ; FGG § 27 ; ZPO § 547 Nr. 6 ; WEG § 47 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 20a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG).

Die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist hinsichtlich der - allein angegriffenen - Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) anfechtbar, da der Betrag dieser Kosten die Beschwerdesumme von 100,00 EUR übersteigt (§ 20a Abs. 2 FGG).

II.