I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 20a Abs. 2,
Die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist hinsichtlich der - allein angegriffenen - Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) anfechtbar, da der Betrag dieser Kosten die Beschwerdesumme von 100,00 EUR übersteigt (§
II.
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