Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§
In der Sache hat das Rechtsmittel, das nur noch von einem Teil der Antragsgegner aufrechterhalten wird, aus den in der Hinweisverfügung des Senats vom 18. Februar 2005 im Einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die vorerwähnten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Einwendungen dagegen im Schriftsatz der Antragsgegner vom 14. März 2005 ist lediglich noch Folgendes hinzufügen:
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