OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.03.2005
3 W 226/04
Normen:
BGB § 226 § 242 ; WEG § 25 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 429
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 199/03
AG Rockenhausen - 1 UR 11 7/02.WEG,

Rechtstellung des nicht mehr liquiden Bauträgers/Wohnungseigentümers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 3 W 226/04

DRsp Nr. 2006/8980

Rechtstellung des nicht mehr liquiden Bauträgers/Wohnungseigentümers

Hat der zahlungsunfähige Bauträger zahlreiche Eigentumswohnungen einer Wohnungseigentumsanlage noch in seinem Bestand und ist er daher stimmberechtigt, so ist die Ausübung des Stimmrechts rechtsmißbräuchlich, wenn sie dazu führt, dass beschlossene Umlagen, die der Fertigstellung dienen und ihm zugute kommen, allein durch die noch liquiden Wohnungseigentümer aufgebracht werden.

Normenkette:

BGB § 226 § 242 ; WEG § 25 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel, das nur noch von einem Teil der Antragsgegner aufrechterhalten wird, aus den in der Hinweisverfügung des Senats vom 18. Februar 2005 im Einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auf die vorerwähnten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Einwendungen dagegen im Schriftsatz der Antragsgegner vom 14. März 2005 ist lediglich noch Folgendes hinzufügen: