Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§
1. Die vom Landgericht bestätigte Verpflichtung der Antragsgegner durch das Amtsgericht, die Nutzung ihrer im Kellergeschoss der Wohnanlage belegenen Teileigentumsräume zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist rechtens.
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