BGH - Urteil vom 15.02.1990
VII ZR 269/88
Normen:
WEG § 21 Abs.1, Abs.5 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1990, 1372
BGHR BGB § 634 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 21 Minderung 1
BGHZ 110, 258
BauR 1990, 353
DB 1990, 1279
DRsp I(152)155a-c
MDR 1990, 617
NJW 1990, 1663
WM 1990, 1039
WuM 1990, 261
ZMR 1990, 227
ZfBR 1990, 180, 234, 280, 281, 282
ZfBR 1990, Bepr. 159
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen VII ZR 269/88

DRsp Nr. 1992/1388

Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer

»Zur Frage, wann der einzelne Wohnungseigentümer selbständig Minderung vom Veräußerer verlangen kann.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs.1, Abs.5 Nr.2;

Tatbestand:

Die Beklagte errichtete 1979/1981 in M. eine Wohnanlage. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben eine der zu errichtenden Wohnungen zum Preis von 190.500 DM. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Minderung des Erwerbspreises um 50.000 DM geltend. Diese stützt er auf Geruchsbelästigungen aus Kaminen sowie hilfsweise auf Feuchtigkeit in seiner Wohnung. Die Baumängel können nach seiner Behauptung nicht behoben werden. Die Beklagte hält den Kläger nicht für klagebefugt. Sie bestreitet die Mängel und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage - wegen eines mangelhaften Deckenanstriches - in Höhe von lediglich 150 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit der angenommenen Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von noch 49.850 DM weiter.

Entscheidungsgründe: