Die Beklagte errichtete 1979/1981 in M. eine Wohnanlage. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben eine der zu errichtenden Wohnungen zum Preis von 190.500 DM. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Minderung des Erwerbspreises um 50.000 DM geltend. Diese stützt er auf Geruchsbelästigungen aus Kaminen sowie hilfsweise auf Feuchtigkeit in seiner Wohnung. Die Baumängel können nach seiner Behauptung nicht behoben werden. Die Beklagte hält den Kläger nicht für klagebefugt. Sie bestreitet die Mängel und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage - wegen eines mangelhaften Deckenanstriches - in Höhe von lediglich 150 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit der angenommenen Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von noch 49.850 DM weiter.
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