KG - Urteil vom 06.02.2003
8 U 339/01
Normen:
BGB § 119 ; BGB § 123 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 535 ; BGB § 557 ; BGB § 812 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7/01

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen sowie im Wege der Widerklage von Ansprüchen auf Minderung der Miete

KG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 339/01

DRsp Nr. 2003/14151

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen sowie im Wege der Widerklage von Ansprüchen auf Minderung der Miete

Zur Geltendmachung von Mietzinszahlungen, Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen Kündigungsfolgeschäden sowie zur Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und zur Frage der Mietminderung wegen zu hoher Raumtemparaturen in dem gemieteten Ladenlokal und schädlicher Ausdünstungen eines benachbarten Grillbetriebes.

Normenkette:

BGB § 119 ; BGB § 123 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 535 ; BGB § 557 ; BGB § 812 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das der Klägerin am 10. August 2001 und dem Beklagten am 9. August 2001 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat am 10. September 2001 gegen das Urteil Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. November 2001 ihre Berufung am 12. November 2001 (Montag) begründet. Der Beklagte hat ebenfalls am 10. September 2001 gegen das Urteil Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Dezember 2001 die Berufung an diesem Tag begründet. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin begründet ihre Berufung wie folgt: