BGH - Urteil vom 11.12.1992
V ZR 118/91
Normen:
WEG § 13, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 686
BGHR WEG § 21 Schadensersatz 3
BGHR WEG § 21 Schadensersatz 4
BGHZ 121, 22
DB 1993, 678
DRsp I(152)194a-b
LM H. 6/93 § 13 WEG Nr. 2
MDR 1993, 445
NJW 1993, 727
NJW-RR 1993, 583
WE 1993, 135
WM 1993, 339
WuM 1993, 143
ZMR 1993, 173

Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen V ZR 118/91

DRsp Nr. 1993/198

Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

»a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392). b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.«

Normenkette:

WEG § 13, § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand: