BGH - Urteil vom 03.05.2000
XII ZR 42/98
Normen:
BGB § 571 Abs. 1 ; ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1544
DB 2000, 2215
MDR 2000, 947
NJW 2000, 2346
NZM 2000, 711
WM 2000, 1557
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

BGH, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 42/98

DRsp Nr. 2000/5057

Geltung einer Schiedsvereinbarung gegen Rechtsnachfolger des Vermieters

»Haben die Parteien eines Mietvertrages für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Schiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten Hausgrundstücks nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bleibt die Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter wirksam.«

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1 ; ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die V. GmbH vermietete im Jahre 1987 ein Geschäftshaus an den eingetragenen Verein G.. Nach dem schriftlichen Mietvertrag hatte der Mieter als Mietsicherheit eine Bankbürgschaft zu stellen. Weiter heißt es in dem Mietvertrag, alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis sollten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs entsprechend einem in der Anlage beigefügten Schiedsvertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Den in dem Mietvertrag bezeichneten Schiedsvertrag haben die Parteien in gesonderter Urkunde abgeschlossen.