KG, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 24 W 8820/98
DRsp Nr. 2001/3310
Gemeinschaftseigentum bei Dachgeschoßausbau)
»1. Mit Abschluß des nach der Teilungserklärung gestatteten Dachgeschoßausbaus ist insgesamt Gemeinschaftseigentum an den konstruktiv wichtigen Teilen der Außenumgrenzung der ausgebauten Dachgeschoßwohnung entstanden, auch wenn der Ausbau unvollständig oder mangelhaft vorgenommen worden ist. Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den ausbauenden Wohnungseigentümer wie gegen einen Beauftragten Ansprüche auf eine vollständige und mangelfreie Erstherstellung der konstruktiv wichtigen Dachteile, die Gemeinschaftseigentum sind.
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