Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder einer aus vier Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin hat im Jahre 1998 gegen eine Miteigentümerin, die Beteiligte zu 2. a) einen rechtskräftigen Titel auf Beseitigung einer Markise erwirkt. In der Eigentümerversammlung vom 13.03.1999, an der die Antragstellerin aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen nicht teilgenommen hat, beantragte die Beteiligte zu 2. a) darüber abzustimmen, ob die Markise störe. Sie und die weiteren beiden Antragsgegner beschlossen sodann unter TOP 8 für die Eigentümergemeinschaft "ihre nachträgliche Zustimmung zum Anbringen der Markise an der Stelle, an welchem sie zu diesem Zeitpunkt angebracht war".
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