OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2005
20 W 231/01
Normen:
WEG § 16 ; WEG § 24 ; WEG § 28 ; WEG § 43 ; WEG § 48 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 145/01

Genehmigung der Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung - Anforderungen an eine Jahresabrechnung - Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung - Anfechtung der Jahresabrechnung der des Wirtschaftsplans wegen fehlender Prüfung durch den Verwaltungsbeirat - Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans - Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunftserteilung durch den Hausverwalter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 20 W 231/01

DRsp Nr. 2005/9149

Genehmigung der Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung - Anforderungen an eine Jahresabrechnung - Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung - Anfechtung der Jahresabrechnung der des Wirtschaftsplans wegen fehlender Prüfung durch den Verwaltungsbeirat - Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans - Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunftserteilung durch den Hausverwalter

»1. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Zu den allgemeinen Anforderungen an den Aufbau, die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung; zur Berücksichtigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung im Rahmen der Jahresabrechnung und die diesbezügliche Verteilung von Kosten, Lasten und Nutzungen 3. Die Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann. Zur Auslegung eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses