OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.09.2006
3 W 213/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 78
NJW-RR 2007, 300
NZM 2006, 937
OLGReport-Zweibrücken 2006, 1058
ZMR 2007, 143
Vorinstanzen:
LG Landau i. d. Pfalz - 33 T 20/05 - 21.10.2005,
AG Kandel - UR II 101/04.WEG,

Generelles Verbot von Parabolantennen in einer Wohneigentumsanlage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 3 W 213/05

DRsp Nr. 2006/26453

Generelles Verbot von Parabolantennen in einer Wohneigentumsanlage

»1. Die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne zu dulden, ist auf der Grundlage der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu beurteilen. 2. Das Festhalten an einem generellen Verbot von Parabolantennen kann treuwidrig sein, wenn diese aufgrund ihrer Größe und des Installationsortes das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige Interessen der Wohnungseigentümer nicht berührt sind.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 20, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG).