OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.05.1988
2 U 157/87
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 14/87

Geräteeinsatzwagen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.1988 - Aktenzeichen 2 U 157/87

DRsp Nr. 2001/7460

Geräteeinsatzwagen

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rohrreinigungsunternehmens, wonach der Stundensatz für einen Geräteeinsatzwagen über die gesamte Einsatzzeit zu zahlen ist unabhängig davon, ob auch tatsächlich Werkzeug aus dem Spezialfahrzeug zum Einsatz kommt, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist nichtig.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und der auch die übrigen Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz erfüllt. Die Beklagte befasst sich gewerbsmäßig mit Rohrreinigungsarbeiten. Sie hat in der Vergangenheit Auftragsformulare verwendet, auf deren Vorderseite vorgedruckt war:

Hiermit erteile ich ...

den Auftrag für eine ROHR-REINIGUNG/AUSLEUCHTUNG zu den Geschäftsbedingungen und Stundenpreisen für Monteure und Geräteeinsatzwagen, wie auf der Rückseite abgedruckt.

Auf der Rückseite hieß es:

Preisliste Nr. P 065

Berechnung: Jeder Auftrag setzt sich in der Berechnung wie folgt zusammen:

Monteurzeit: Über die gesamte Einsatzzeit Geräteinsatzwagen : Über die gesamte Einsatzzeit

Überstundenzuschläge: ...

Zeitschreibung

Preise: Monteur pro Stunde ...

Geräteeinsatzwagen pro Stunde ...