OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.05.1988 (2 U 157/87)
I. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und der auch die übrigen Voraussetzungen der [...]