I. Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses X-Straße 20 in Y. und haben mit Mietvertrag vom 1980 die im dritten Obergeschoß (Dachgeschoß) links gelegene Wohnung an die Kläger vermietet für einen Mietpreis von 800,- DM zuzüglich Nebenkosten. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, Küche, einem Bad mit WC, einem Balkon, dazu gehören ein Kellerraum, ein Abstellplatz auf dem Speicher und drei Abstellkammern in der Wohnung; der mitvermietete Gartenanteil wird im Einverständnis der Kläger durch andere Mieter genutzt. Die Wohnfläche der nicht preisgebundenen Wohnung beträgt 92,8 qm, die Abstellkammern unter der Dachschräge der Wohnung haben eine Fläche von insgesamt 10,13 qm. Das Haus wurde in Jahre 1908 erbaut und 1964 modernisiert, die hier im Streit stehende Wohnung wurde 1980 vor Abschluß des Mietvertrages renoviert.
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