OLG Stuttgart vom 30.09.1988
8 REMiet 1/88
Normen:
II. BV § 20 ; WiStG § 5 ; WoBindG § 8, § 8a, § 8b;
Fundstellen:
DWW 1988, 346
NJW-RR 1989, 11
OLG Stuttgart, HdM Nr. 17
WuM 1988, 395
ZMR 1988, 463

OLG Stuttgart - 30.09.1988 (8 REMiet 1/88) - DRsp Nr. 1994/13450

OLG Stuttgart, vom 30.09.1988 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/88

DRsp Nr. 1994/13450

»Unter dem Begriff »laufende Aufwendungen« des Vermieters im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG sind auch fiktive Eigenkapitalkosten in Höhe der marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken zu berücksichtigen.«

Normenkette:

II. BV § 20 ; WiStG § 5 ; WoBindG § 8, § 8a, § 8b;

I. Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses X-Straße 20 in Y. und haben mit Mietvertrag vom 1980 die im dritten Obergeschoß (Dachgeschoß) links gelegene Wohnung an die Kläger vermietet für einen Mietpreis von 800,- DM zuzüglich Nebenkosten. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, Küche, einem Bad mit WC, einem Balkon, dazu gehören ein Kellerraum, ein Abstellplatz auf dem Speicher und drei Abstellkammern in der Wohnung; der mitvermietete Gartenanteil wird im Einverständnis der Kläger durch andere Mieter genutzt. Die Wohnfläche der nicht preisgebundenen Wohnung beträgt 92,8 qm, die Abstellkammern unter der Dachschräge der Wohnung haben eine Fläche von insgesamt 10,13 qm. Das Haus wurde in Jahre 1908 erbaut und 1964 modernisiert, die hier im Streit stehende Wohnung wurde 1980 vor Abschluß des Mietvertrages renoviert.