OLG Stuttgart vom 18.07.1988
8 W 182/88
Normen:
WEG § 16 Abs.2; WEG § 28 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(152)147b
NJW-RR 1989, 654
ZMR 1989, 187

OLG Stuttgart - 18.07.1988 (8 W 182/88) - DRsp Nr. 1992/10150

OLG Stuttgart, vom 18.07.1988 - Aktenzeichen 8 W 182/88

DRsp Nr. 1992/10150

b. Eigentümerwechsel und Haftung für Wohngeldverbindlichkeiten: (b) Verbindlichkeiten des Veräußerers, über die erst nach Eigentumsumschreibung durch Eigentümerbeschluß entschieden worden ist: (b) Haftung des Erwerbers auch insoweit, als der Veräußerer seiner Vorschußpflicht nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2; WEG § 28 Abs.5;

Die AntrSt. verlangt von der AntrG., sich an Kosten (für einen Rasenmäher und eine Dachreparatur) zu beteiligen, die zwar vor deren Eigentumserwerb entstanden waren, jedoch erst nach Eigentumsübergang durch entsprechenden Eigentümerbeschluß fällig wurden.