OLG Hamm - Urteil vom 10.08.2012
I-19 U 163/11
Normen:
§§ 133, 157 BGB; 5 Abs. 2 GasGVV; 4Abs. 2 AVBGasV;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 348/10

Gerichtliche Überprüfung von Preiserhöhungen eines Energielieferanten

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2012 - Aktenzeichen I-19 U 163/11

DRsp Nr. 2012/17231

Gerichtliche Überprüfung von Preiserhöhungen eines Energielieferanten

1. Für die Frage, ob der Kunde eines Energielieferungsvertrages die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen für länger zurückliegende Zeiträume nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht mehr geltend machen kann, ist ausschließlich das konkrete Vertragsverhältnis entscheidend.2. Die ergänzende Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preiserhöhung führt nicht zu dem Ergebnis, dass sich der Energielieferant auf einen früher geltenden Preis berufen kann, der aufgrund zwischenzeitlicher Preissenkung höher liegt als ein innerhalb der 3-Jahres-Frist berechneter Preis.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.06.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 936,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.