I.
Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer aus vier Wohnhäusern und fünf Garagen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Der Antragstellerin gehört die Garage Nr. 2, dem Antragsgegner die Garage Nr. 1. In dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan sind diese Garagen so eingezeichnet, als ob sie mit den Rückwänden auf der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze stünden. Tatsächlich sind sie im rechten Winkel zur Straße errichtet. Dadurch ist hinter jeder der beiden Garagen ein kleines Grundstücksdreieck unbebaut geblieben.
Der Antragsgegner nutzt das hinter der Garage der Antragstellerin befindliche Flächendreieck gegen deren Willen als Standort für Müllboxen. Hinter seiner eigenen Garage steht ein Baum, dessen Wurzeln nach der Behauptung der Antragstellerin den Boden ihrer Garage hochdrücken.
In §5 Nr. 6 der Teilungserklärung ist bestimmt:
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