BGH - Beschluß vom 21.12.1989
V ZB 22/89
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 276
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsrecht 1
BGHZ 109, 396
DRsp I(152)153e
MDR 1990, 529
NJW 1990, 1112
Rpfleger 1990, 113
WM 1990, 781
WuM 1990, 176
ZMR 1990, 150
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts

BGH, Beschluß vom 21.12.1989 - Aktenzeichen V ZB 22/89

DRsp Nr. 1992/1479

Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts

»Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer aus vier Wohnhäusern und fünf Garagen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Der Antragstellerin gehört die Garage Nr. 2, dem Antragsgegner die Garage Nr. 1. In dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan sind diese Garagen so eingezeichnet, als ob sie mit den Rückwänden auf der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze stünden. Tatsächlich sind sie im rechten Winkel zur Straße errichtet. Dadurch ist hinter jeder der beiden Garagen ein kleines Grundstücksdreieck unbebaut geblieben.

Der Antragsgegner nutzt das hinter der Garage der Antragstellerin befindliche Flächendreieck gegen deren Willen als Standort für Müllboxen. Hinter seiner eigenen Garage steht ein Baum, dessen Wurzeln nach der Behauptung der Antragstellerin den Boden ihrer Garage hochdrücken.

In §5 Nr. 6 der Teilungserklärung ist bestimmt: