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2002
Sonstige
OLG
OLG Brandenburg
OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2002
1 AR 42/02
Normen:
ZPO
§
36
Abs.
1
Nr.
3
;
SchuldRAnpG § 55 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 265
NZM 2002, 927
OLGReport-Brandenburg 2002, 506
VIZ 2002, 692
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen
O 26/01
Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Abwicklung von Nutzungsverhältnissen
OLG Brandenburg,
Beschluss
vom 29.08.2002
- Aktenzeichen 1 AR 42/02
DRsp Nr. 2004/9042
Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Abwicklung von Nutzungsverhältnissen
Streitigkeiten über die Abwicklung von Nutzungsverhältnissen i.S. von §§ 312 ff ZGB/DDR unterfallen der Gerichtsstandsregelung des § 55 SchuldRAnpG.
Normenkette:
ZPO
§
36
Abs.
1
Nr.
3
;
SchuldRAnpG § 55 ;
Gründe:
I.
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