OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2005
5 W 36/05
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 372/04
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 79/05

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 5 W 36/05

DRsp Nr. 2005/19306

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281 ZPO

»Eine Vereinbarung, wonach "nach Wahl des Vermieters (hier von Gewerberaum) oder seines Rechtsnachfolgers Bonn oder dessen Sitz Gerichtsstand" sein soll, kann schlechterdings nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ausgelegt werden. Die gegenteilige Annahme ist objektiv willkürlich und nimmt einem darauf gegründeten Verweisungsbeschluss die an sich nach § 281 II, 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;

Gründe:

Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Februar 2005 als auch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2005 für unzuständig erklärt haben.