OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.08.1999
3 W 72/99
Normen:
GVG § 17a ; WEG § 22 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1003
Grundeigentum 1999, 1355
Justiz 2000, 39
NZM 2001, 145
OLGReport-Karlsruhe 1999, 379
WuM 1999, 599
ZMR 2000, 56
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 60/99

Gerichtsverfassungsrecht: Rechtsweg bei Zahlungsansprüchen aus Anlaß eines steckengebliebenen Bauvorhabens

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 3 W 72/99

DRsp Nr. 2001/9881

Gerichtsverfassungsrecht: Rechtsweg bei Zahlungsansprüchen aus Anlaß eines steckengebliebenen Bauvorhabens

1. Werden Zahlungsansprüche wegen der Vollendung eines sog. steckengebliebenen Baus ausschließlich aus einer schuld- bzw. gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien und nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer abgeleitet, so ist nicht das Gericht für Wohnungseigentumssachen, sondern das Prozeßgericht zuständig.2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung einer Entscheidung des Prozeßgerichts, mit der diese seine Zuständigkeit zu dem Gericht für Wohnungseigentumssachen abgrenzt, ist zwischen 1/5 und 1/3 des Hauptsachewerts anzusetzen.

Normenkette:

GVG § 17a ; WEG § 22 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1999, durch den ...

1.

der Rechtsweg zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und

2.

der Rechtsstreit an das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - Bad Oeynhausen verwiesen wurde,