I.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1999, durch den ...
1.
der Rechtsweg zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und
2.
der Rechtsstreit an das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - Bad Oeynhausen verwiesen wurde,
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