BayObLG - Beschluß vom 02.07.1998
3Z BR 6/98
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 649
WuM 1998, 750
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12530/97
AG München UR II 1128/96 WEG ,

Geschäftswert eines Antrags auf Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 6/98

DRsp Nr. 1998/16568

Geschäftswert eines Antrags auf Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

»Zum Geschäftswert eines Antrags auf Abänderung des Verteilungsschlüssels für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, die Antragsgegner zu verurteilen, den Abrechnungsschlüssel dahin abzuändern, daß sämtliche anfallenden Kosten - statt entsprechend den Miteigentumsanteilen - entsprechend den tatsächlichen Wohnflächen abgerechnet werden.

Mit Beschluß vom 26.6.1997 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin am 10.11.1997 zurückgenommen.

Das Landgericht hat der Antragstellerin mit Beschluß vom 12.11.1997 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Nr. I der Entscheidung) und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM - als den Regelgeschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO - festgesetzt (Nr. II der Entscheidung).