OLG Hamburg - Beschluss vom 29.10.2001
2 Wx 49/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 2 § 47 § 48 ; FGG § 27 § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 41

Geschäftswert für Beschwerde eines Wohnungseigentümers gegen einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft; Farbliche Angleichung der Wohnungstür

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 49/01

DRsp Nr. 2001/16458

Geschäftswert für Beschwerde eines Wohnungseigentümers gegen einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft; Farbliche Angleichung der Wohnungstür

Wendet ein Wohnungseigentümer sich gegen einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseingangstüren farblich anzugleichen sind, so ist der Mindestbeschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht, da dieser sich lediglich nach den Kosten bestimmt, die für die farbliche Angleichung des Türblatts entstehen.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 2 § 47 § 48 ; FGG § 27 § 29 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Anlage........................................ Ihre Wohnung befindet sich im Haus Nr. 84.

Sie hatten im Jahre 1996 ohne vorherige Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohnungseingangstür ersetzt durch eine Sicherheitstür in Teak-Vollholz-Ausführung. Die Tür, die DM 5.310,70 gekostet hat, ist im Wohnungsinneren weiß lackiert und zeigt außen zum Treppenhaus hin die Teakholzoberfläche.

Am 24. Februar 1999 beschloss die Gemeinschaft die Renovierung der Treppenhäuser, wobei die Farbgebung je Haus mehrheitlich beschlossen werden sollte (B 1 = K 6 Ziff. 4.6).