LG Bochum, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/04
Gesetzliche Schriftform bei einem Mietvertrag - Wirksame Vertretung
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 30 U 45/05
DRsp Nr. 2006/21339
Gesetzliche Schriftform bei einem Mietvertrag - Wirksame Vertretung
1. Haben beide Parteien den Mietvertrag unterzeichnet, ist die gesetzliche Schriftform gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Antragenden die schriftliche Annahme verspätet zugeht und der Mietvertrag deshalb erst durch konkludentes Handeln zu Stande kommt.2. Für eine natürliche Person kann ein Vertreter den Mietvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnen, damit die Schriftform gewahrt ist.3. Werden mehrere Personen oder eine GbR vertreten, so muss klargestellt sein, für wen der Vertreter handelt.