OLG München - Beschluss vom 27.09.2005
32 Wx 65/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 144
NJW 2006, 627
NZM 2005, 949
ZMR 2006, 71
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4572/04
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 1553/03

Gezieltes Hineinschauen in Eigentumswohnung als übermäßiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums

OLG München, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 65/05

DRsp Nr. 2006/1992

Gezieltes Hineinschauen in Eigentumswohnung als übermäßiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums

»Das gezielte Hineinschauen in die Fenster einer im Sondereigentum stehenden Wohnung von einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grünfläche aus übersteigt regelmäßig das zulässige Maß des Gebrauchs.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Zustellungsvertreterin der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Das Anwesen ist im Süden, Westen und Osten von einer Gartenfläche umgeben, die zum Gemeinschaftseigentum gehört. Am südöstlichen Rand ist die Grünfläche zu den Parkplätzen hin derzeit durch eine Staudenrabatte abgegrenzt. In der Gemeinschaftsordnung, die als Teil IV in der Teilungserklärung vom 22.4.1976 enthalten ist, ist keine Gebrauchsregelung für diese Gartenfläche bezüglich ihrer Nutzung und des Zugangs zu ihr getroffen worden. Lediglich Nr. 4 der Hausordnung enthält zur Rasenfläche folgende Regelung:

" ... ist untersagt, ebenso das Fußballspielen auf der Parkfläche und im angelegten Rasen."