I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Zustellungsvertreterin der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Das Anwesen ist im Süden, Westen und Osten von einer Gartenfläche umgeben, die zum Gemeinschaftseigentum gehört. Am südöstlichen Rand ist die Grünfläche zu den Parkplätzen hin derzeit durch eine Staudenrabatte abgegrenzt. In der Gemeinschaftsordnung, die als Teil IV in der Teilungserklärung vom 22.4.1976 enthalten ist, ist keine Gebrauchsregelung für diese Gartenfläche bezüglich ihrer Nutzung und des Zugangs zu ihr getroffen worden. Lediglich Nr. 4 der Hausordnung enthält zur Rasenfläche folgende Regelung:
" ... ist untersagt, ebenso das Fußballspielen auf der Parkfläche und im angelegten Rasen."
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