BayObLG - Beschluss vom 28.02.2001
2Z BR 9/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 15, § 22, § 27, § 29 ; ZPO § 233, § 236 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9436/00
AG Nürnberg 1 UR II 233/00 ,

Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 9/01

DRsp Nr. 2001/7869

Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis

»1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert zulässig, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.2. An der Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis fehlt es, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass Hilfspersonen die schriftliche Benachrichtigung der Post über die Niederlegung übersehen und mit Werbeschriften weggeworfen haben, nicht größer ist als die Möglichkeit, dem Antragsteller selbst sei solches unterlaufen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 15, § 22, § 27, § 29 ; ZPO § 233, § 236 Abs. 2 ;

Gründe

I.