BGH - Urteil vom 13.01.2023
V ZR 43/22
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 44 Abs. 2 S. 1; WEG § 45; ZPO §§ 233 ff.;
Fundstellen:
JZ 2023, 247
JZ 2023, 252
MDR 2023, 424
MietRB 2023, 99
NJW 2023, 1884
NZM 2023, 288
ZMR 2023, 380
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 2/21
LG Düsseldorf, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 57/21

Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG

BGH, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen V ZR 43/22

DRsp Nr. 2023/2721

Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG

a) Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.b) Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelzulassung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen.a) Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.