OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2007
20 W 403/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 478/04

Grenzen einer Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG - Nutzungsregelung eines Parkplatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 20 W 403/05

DRsp Nr. 2007/18426

Grenzen einer Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG - Nutzungsregelung eines Parkplatzes

»Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Nutzung einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche als Parkplatz so regelt, dass nicht alle Wohnungseigentümer auch während der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr dort ein Fahrzeug abstellen dürfen, überschreitet nicht die Grenze einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG. Es handelt sich nicht um die Begründung von Sondernutzungsrechten, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch Vereinbarung begründet werden können.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage A-Str. in O1.