OLG Stuttgart - Urteil vom 15.05.2003
13 U 211/02
Normen:
BGB § 1105 ; ErbbRVO § 9 ; WEG § 1 ; WEG § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 375
NZM 2004, 264
OLGReport-Stuttgart 2004, 46
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 318/02

Größe der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum im Hinblick auf die Verteilung der Lasten aus einer Erbbauzinsverpflichtung der Wohnungseigentümer

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 13 U 211/02

DRsp Nr. 2003/15056

Größe der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum im Hinblick auf die Verteilung der Lasten aus einer Erbbauzinsverpflichtung der Wohnungseigentümer

»Das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentum bleibt der freien Bestimmung der Wohnungseigentümer überlassen. Die hieran ausgerichtete Verteilung der Lasten aus einer Erbbauzinsverpflichtung der Wohnungseigentümer erfordert jedoch einen sachgerechten Maßstab, der neben dem Verhältnis der Wohn- und Nutzungsflächen auch im Verhältnis der Werte der einzelnen Einheiten zueinander bestehen kann.«

Normenkette:

BGB § 1105 ; ErbbRVO § 9 ; WEG § 1 ; WEG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten rückständigen Erbbauzins für das 2. Halbjahr 2000 in Höhe von EURO 3.238,52 (DM 6.334,00), für das gesamte Jahr 2001 in Höhe von EURO 7.222,51 (DM 14.126,00) sowie für das gesamte Jahr 2002 in Höhe von ebenfalls EURO 7.222,51.

Das Landgericht Stuttgart sprach durch Urteil vom 7.11.2002 antragsgemäß den Betrag von EURO 17.638,54 zu. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

Er trägt vor, zu Unrecht werde bei der Berechnung des Erbbauzinses ein Miteigentumsanteil von 39,5/1000 zugrundegelegt. Die entsprechende Teilungserklärung vom 12.9.1984 sei unrichtig, weil die Flächenanteile einerseits und die Miteigentumsanteile andererseits erheblich auseinanderfielen.