I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten rückständigen Erbbauzins für das 2. Halbjahr 2000 in Höhe von EURO 3.238,52 (DM 6.334,00), für das gesamte Jahr 2001 in Höhe von EURO 7.222,51 (DM 14.126,00) sowie für das gesamte Jahr 2002 in Höhe von ebenfalls EURO 7.222,51.
Das Landgericht Stuttgart sprach durch Urteil vom 7.11.2002 antragsgemäß den Betrag von EURO 17.638,54 zu. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.
Er trägt vor, zu Unrecht werde bei der Berechnung des Erbbauzinses ein Miteigentumsanteil von 39,5/1000 zugrundegelegt. Die entsprechende Teilungserklärung vom 12.9.1984 sei unrichtig, weil die Flächenanteile einerseits und die Miteigentumsanteile andererseits erheblich auseinanderfielen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|