BayObLG - Beschluss vom 05.01.2001
2Z BR 125/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 15 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14534/00
AG München,

grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 125/00

DRsp Nr. 2001/12598

grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

»Zum grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bei der Einräumung von Sondernutzungsrechten.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 15 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Alleineigentümer des aus einem 615,0/9000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Kellerraum Nr. 32 laut Aufteilungsplan bestehenden Wohnungseigentums eingetragen. Die Anlage besteht aus Einzelhäusern, Doppelhaushälften und Wohnungen. Nach dem Bestandsverzeichnis ist der Wohnung Nr. 32 ein Sondernutzungsrecht an der Fläche von ca. 224 m² zugeordnet, welches von Wohnung Nr. 31 auf Wohnung Nr. 32 laut Aufteilungsplan gemäß Bewilligung vom 26.10.1990 übertragen wurde.

Die Wohnung Nr. 31 wie die Wohnung Nr. 32 befinden sich in einem im nördlichen Bereich des Grundstücke gelegenen Gebäude, dem sogenannten "Neunerschlösschen", die Wohnung Nr. 31 im Erdgeschoß und die Wohnung Nr. 32 darüber im 1. Obergeschoß. Ursprünglich gehörten beide Wohneinheiten einer Eigentümerin.

Nördlich dieses Gebäudes befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine weitere Wohnungseigentumsanlage, die u.a. aus dem mit Nr. 27 bezeichneten Einzelgebäude besteht.