I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 58 Wohnungen und einer Tiefgarage (in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 18.9.1961 als "Kraftfahrzeugeinstellhalle" bezeichnet) besteht; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Tiefgarage liegt zumindest überwiegend unter dem als Grünanlage gestalteten Hof der Wohnanlage; sie ist statisch und konstruktiv mit den Grundmauern von Wohngebäuden verbunden. An 37 der 40 Stellplätze bestehen Sondernutzungsrechte; mit den zwei Wohnungen der Antragsteller sind keine solchen Rechte verbunden.
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