BayObLG - Beschluß vom 19.02.1998
2Z BR 119/97
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 339
WuM 1998, 321
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19245/96
AG München UR II 377/96 ,

Grundsätze bei der Auslegung von Regelungen, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 119/97

DRsp Nr. 1998/6699

Grundsätze bei der Auslegung von Regelungen, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind

»1. Zu den Grundsätzen bei der Auslegung von Regelungen, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.2. Die Bestimmung einer Gemeinschaftsordnung, daß zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage nur die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, zu deren Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einem Abstellplatz gehört, erfaßt grundsätzlich nicht die Sanierung der Tiefgaragendecke im konstruktiven Bereich.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 58 Wohnungen und einer Tiefgarage (in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 18.9.1961 als "Kraftfahrzeugeinstellhalle" bezeichnet) besteht; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Tiefgarage liegt zumindest überwiegend unter dem als Grünanlage gestalteten Hof der Wohnanlage; sie ist statisch und konstruktiv mit den Grundmauern von Wohngebäuden verbunden. An 37 der 40 Stellplätze bestehen Sondernutzungsrechte; mit den zwei Wohnungen der Antragsteller sind keine solchen Rechte verbunden.