BayObLG - Beschluß vom 25.03.1998
2Z BR 165/97
Normen:
FGG 20a; WEG 43 Abs. 1, § 46a Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 482
NZM 1998, 488
WuM 1998, 512
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5066/97
AG Fürth UR II 93/97 ,

Grundsätze im Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 165/97

DRsp Nr. 1998/8111

Grundsätze im Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer

»Ist das Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben worden, sind für die Erledigung der Hauptsache die für Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsätze maßgebend.«

Normenkette:

FGG 20a; WEG 43 Abs. 1, § 46a Abs. 1 Satz 4;

Gründe: